Wissenswertes
Wissenswertes
Abschreibungen bei Denkmalimmobilien
Absetzbare Aufwendungen fremdvermieteter Eigentumswohnungen:
1. Geldbeschaffungskosten, die im Jahr der Anschaffung der Eigentumswohnung absetzbar sind
- Vermittlungsgebühren für Darlehen
- Notargebühren anteilig
- Schätzkosten
- Zuteilungsgebühren
- Bereitstellungszinsen
- Auszahlungsverluste wie Disagio
- Gebühren für den Abschluss eines Bausparvertrages
- Kosten für Fahrten zur Bank und zum Notar
2. Kosten, die mit der Immobilie - Eigentumswohnung abgeschrieben werden
- Grunderwerbsteuer
- Gebäudewert
- Notargebühren anteilig
- Aufwendungen, die dem Erhalt der Immobilie dienen
- Sanierungs- und Modernisierungskosten
- Kosten, die mit dem Betrieb der Immobilie zugerechnet werden
- Maklercourtage
- Gebäude-Abschreibung von 2 % ab Baujahr 1924 (Abschreibung Eigentumswohnung in Denkmal-Immobilien nur der Anteil ohne Sanierungskosten)
- Gebäude-Abschreibung von 2,5% bis Baujahr 1923 (Abschreibung Eigentumswohnung in Denkmal-Immobilien nur auf den Anteil ohne Sanierungskosten)
Bei Denkmal-Immobilien gilt zusätzlich nach der deutschen Steuergesetzgebung:
Kapitalanleger können 8 Jahre 9 %, 4 Jahre 7 % der anzuerkennenden Wiederherstellungskosten gem. § 7i EStG (Denkmalabschreibung für Immobilien) oder nach 7h EStG (Sanierungsabschreibung für Immobilien) steuerlich geltend machen.
Eigennutzer einer Denkmal-Immobilie können über 10 Jahre 9 % der anzuerkennenden Wiederherstellungskosten (Sanierungsaufwand) gem. § 10f EStG (Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen) ansetzen.
Nutzen Sie auch unseren Steuervorteilsrechner für Denkmal-Immobilien um die Abschreibung Ihrer Eigentumswohnung zu berechnen!